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Gesamthandsgemeinschaft/Gesamt­handsvermögen
(recht.zivil.materiell.schuld.at.mehrheiten und recht.zivil.materiell.familie und recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Gesamthandsgemeinschaft wird ein Personenzusammenschluss bezeichnet, der keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und bei dem das gemeinsame Vermögen (das Gesamthandsvermögen dem jeweiligen Gesamthänder, in Gemeinschaft mit den anderen Gesamthänder, in vollem Umfang zusteht. D.h. der einzelne Gesamthänder kann über seinen "Anteil" nicht verfügen. Verfügungen sind immer nur durch alle Gesamthänder gemeinsam möglich.

Die einzelnen Formen der Gesamthandsgemeinschaft sind im BGB geregelt: BGB-Gesellschaft, OHG, KG, ehelicher Güterstand, ungeteilte Erbengemeinschaft.

Die Gesamthandsgemeinschaft kann nur im gesamten aufgehoben werden.

Das Gegenstück ist die Bruchteilsgemeinschaft.

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Auf diesen Artikel verweisen: Streitgenossenschaft * Bruchteilsgemeinschaft * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Gläubigergemeinschaft * consortium ercto non cito * Gesamtgut * § 1419 BGB Gesamthandsgemeinschaft * Gesamthandsgläubigerschaft