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Gesamtschuldnerausgleich, Familienrecht
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Mit Gesamtschuldnerausgleich wird der nach einer Scheidung vorzunehmende Innenausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten für während der Ehezeit begründete Gesamtschulden bezeichnet.

Im Regelfall wird der Ausgleich entsprechend § 426 Abs. 2 BGB hälftig durchgeführt. Davon ist aber abzuweichen, wenn eine Gesamtschuld z.B. nur im Interesse eines Ehegatten eingegangen wurde (z.B. zur Umschuldung vorehelicher Schulden) oder mit dem der Schuld zugrundeliegenden Kredit ein Gegenstand finanziert wurde, der nach detr Trennung noch nur von einem Gatten gentutz wird (Vgl. OLG Brandenburg vom 7.11.2019 Az. 9 UF 93/19). Hier muss der profitierende Gatte im Innenverhältnis die Schuld alleine tragen. Bei gemischter Verwendung (Teilweise gemeinsame teilweise einseitig) sind Quoten zu bilden (aaO).

Beispiel: Manfred und Frauke haben in der Ehe einen Kredit über 100.000,- aufgenomen. Es wurde davon ein Pkw für 55.000,- gekauft. 45.000,- sind zum Ausgleich des gemeinsamen Kontos und für mehrere gemeinsame Urlaube verwandt wurden. Nach Trennung verbleibt der Pkw bei M. Die Raten betragen monatlich 500,- Euro.

Von dem Kredit profitiert der M, als alleiniger Nutzer des Pkws, mit 55 %. D.h. von 45 % des Kredits profitieren beide Gatten je zur Hälfte. Damit ist auch die Kreditrate in Höhe von 55 % vom Ehemann alleine zu tragen (= 275,- Euro) und zu 45 % zwischen den Gatten aufzuteilen (= 225,- Euro). Damit trägt der M die 275,- Euro plus die Hälfte von 225,- (= 387,50) und die F nur die Hälft von 225,- (= 112,50 Euro).

Je nachdem wie die Gesamtschulden im Innenverhältnis zu tragen sind, sind sie auch im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. D.h. auch eine Gesamtschuld beider Ehegatten ist nur bei einem Ehegatten im Endvermögen einzustellen, wenn dieser die Gesamtschuld im Innenverhältnis alleine zu tragen hat.

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