Das Geschiedenentestament soll verhindern, dass nach dem Tod des Erblasser, die gemeinsamen Kinder kinderlos vor dem geschiedenen Gatten sterben, so dass das Vermögen des Erblassers auf die Kinder und von dort wieder auf den geschiedenen Ehegatten übergeht. Das Problem entfällt, wenn die Kinder eigene Kinder haben, die als Erben 1. Ordnung den geschiedenen Gatten als Erben zweiter Ordnung verdrängen würden.
Es bietet sich z.B. an Nacherbschaft unter Benennung der Kinder und deren Abkömmlinge als Erben und Ersatzweise der eigenen gesetzlichen Erben. Oder ein Herausgabevermächtnis auf den Rest mit den Abkömmlingen der Kinder als Vermächtnisnehmer und den eigenen gesetzlichen Erben als Ersatzvermächtnisnehmer.
Werbung:
|