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§ 27 GeschmMG Entstehung und Dauer des Schutzes
(gesetz.geschmm)
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(1) Der Schutz entsteht mit der Eintragung in das Register.

(2) Die Schutzdauer des Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

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Auf diesen Artikel verweisen: Geschmacksmuster