Von einem gesetzlichen Verbot im Sinne von § 134 BGB spricht man bei jeder Rechtsnorm im formellen Sinn, die nach Auslegung ergibt, dass sie die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts missbilligt. Anhaltspunkte sind Formulierungen wie z.B. "verbieten", "untersagen", "darf nicht" oder "ist unzulässig".
Ein Verbot ergibt sich aber erst dann, wenn die Norm nicht nur die Art und Weise eines Geschäftes sondern den Erfolg des Rechtsgeschäfts verhindern will. So führt ein Verstoss gegen die Ladenöffnungszeiten (=Art und Weise) nicht zur Nichtigkeit des getätigten Abschluss. Der Kaufvertrag über ein gestohlenes Auto dagegen schon (Hehlerei). Weiter ist zu beachten, ob das Verbot sich nur gegen eine oder gegen beide Parteien wendet. Wendet es sich nur gegen eine Partei so ist gesondert zu prüfen, ob die andere Partei ein redliches Interesse am Bestand des Vertrages haben kann.
Regelmäßig erstreckt sich das Verbot nur auf das Verpflichtungsgeschäft. Aber auch auf das Erfüllungsgeschäft, wenn die Verschiebung der Güter untersagt wird. Z.B. bei einem Verstoss gegen § 333 StGB (Vorteilsgewährung). Bei inhaltlichen Verboten ist zu beachten, dass sie auch dann greifen, wenn die Parteien versuchen das Verbot zu umgehen (sog. Umgehungsgeschäfte).
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