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Getrenntleben
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Fortfürhung der gemeinsamen Veranlagung

Von einem Getrenntleben geht das Gesetz aus, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 BGB).

Ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung setzt voraus, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und dass kein persönlichen Beziehungen mehr bestehen.

Das Getrenntleben ist Voraussetzung für die Vermutung des Scheitern der Ehe nach § 1566 BGB. Ist es zwischen den Ehegatten streitig (z.B. weil nur der eine die Scheidung will), muss es vom Scheidungswilligen bewiesen werden.

1. Fortfürhung der gemeinsamen Veranlagung

Wird trotz einer im Übrigen durchgeführten Trennung weiterhin steuerlich zusammen vernanlagt und vielleicht auch noch aus einem Konto gelebt, ist von einer Wirtschaftsgemeinschaft durch fehlende Trennung der Einkünfte und weiter durchgeführten gemeinsame Veranlagung auszugehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schlüsselgewalt * Ehescheidung * Trennungsjahr * unzumutbare Härte isD 1565 Abs. 2 BGB * Trennungsunterhalt