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Art. 20a GG
(gesetz.gg)
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Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durhc di Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt udn die Rechtsprechung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Naturschutz