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Art. 101 GG
(gesetz.gg)
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Ausnahmegerichte/Sondergerichte * Gesetzlicher Richter