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§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
(gesetz.gkg)
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Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtskosten