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Grundrechte
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Mit Grundrechte werden die elementare Rechte bezeichnet, die dem Bürger gegenüber dem Staat zustehen. Sie mussten den Herrschern in langen Kämpfen abgerungen werden und sind elementarer Bestandteil einer modernen Staatsverfassung.

Entscheidend für den Wert der Grundrechte ist ihre Wirksamkeit. Viele Verfassungen kennen Grundrechte nur als Programmsätze, die der Bürger nicht einklagen kann. So hatte z.B. gemäß Art. 21 Verfassung der DDR von 1974 jeder Bürger das Recht auf Mitbestimmung vermittelt durch demokratisch gewählte Machtorgane, was an der Alleinherrschaft der SED nichts änderte.

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland finden sich die Grundrechte in den Art. 1 - 19 des Grundgesetzes. Dabei legt Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich die Bindung aller Staatsorgane an die Grundrechte und Art. 19 GG ausdrücklich das Recht bei Grundrechtsverletzungen ein Gericht anzurufen fest. Verwirklicht ist dieses Recht in der Verfassungsbeschwerde. Diese ermöglicht es jedem Bürger die Einhaltung seiner Grundrechte durchzusetzen.

Nach ihrer Funktion werden Grundrechte eingeteilt in Rechte des

Folgende Grundrechte enthält das Grundgesetz:

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Auf diesen Artikel verweisen: Grundrechtsschranken * negatives Recht/Abwehrrecht * inalienable Rights * streitbare/wehrhafte Demokratie * verfassungsimmanente Schranken * Jedermannsrechte * besonderes Gewaltverhältnis/Sonderstatusverhältnis * Grundrechtskollision * Kunstfreiheit/Kunst/Kunstbegriffe * Bekenntnisfreiheit * Verwaltungsprivatrecht * Freiheitsrechte * Verfassungsbeschwerde * Staatsziele * Gleichheitsrechte * civil rights