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§ 105 GVG
(gesetz.gvg)
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(1) Die Kammern für Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei /* ehrenamtlichen Richtern, */ soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat.

(2) Sämtliche Mitglieder der Kammer für Handelssachen haben gleiches Stimmrecht.

(3) (weggefallen)

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Auf diesen Artikel verweisen: Kammer für Handelssachen