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Haftung bei Firmenfortführung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Von einer Haftung nach Firmenfortführung spricht man, wenn der Erwerber eines Handelsunternehmens, dieses unter der bisherigen Firma fortführt und daher gemäß § 25 HGB für die vorher begründeten Verbindlichkeiten haftet.

  1. Vorliegen eines Handelsgeschäfts
  2. Verbindlichkeiten des früheren Inhabers des Handelsgeschäfts
  3. Erwerb des Handelsgeschäfts (nicht beim Erwerb vom Insolvenzverwalter)
  4. Fortführung des Handelsgeschäfts
  5. unter der bisherigen Firma

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