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Halterhaftung, Gebühren privater Parkplatz
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Eine Halterhaftung für Gebühren die durch das Parken auf einem privaten Parkplatz entstanden sein sollen kennt das BGB nicht. Ebensowenig eine Auskunftspflicht des Halters gegenüber dem Parkplatzinhaber über den Vertragspartner.

Beispiel: A ist Halter eines Pkw. Diesen verleiht er an B, der damit auf einem Parkplatz, der der C gehört, parkt ohne einen Parkschein zu lösen. Die C ermittelt über den bei ihr beschäftigen R das Nummernschild des Pkws und so den B als Halter.

Parkgebühren auf privaten Parkplätzen sind nur nach den Regeln des Vertragsrechts geschuldet. Eine Heranziehung der öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Halterhaftung bei Parkverstößen auf öffentlichen Parkplätzen ist nicht möglich. Der Parkvertrag wird bei Privatparkplätzen durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz zwischen dem Fahrzeugführer und dem Parkplatzeigentümer geschlossen. Der Halter ist an diesem Vertrag nicht beteiligt, es besteht daher kein Anspruch gegenüber diesem (AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21. 7. 2011 Az. 4 C 214/11; AG Bremen, Urteil vom 16. 12. 2010 Az. C 478/10; LG Rostock , Urteil vom 11.04.2008 Az. 1 S 54/07; AG Heidelberg , Urteil vom 16.06.2007 Az. 26 C 64/11; AG Weilheim i.OB, Urteil vom 04.10.1995 Az. 2 C 483/95). Es gibt im Zivilrecht auch keine Anspruchsnorm für einen entsprechende Auskunft (AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 21. 7. 2011 Az. 4 C 214/11; LG Rostock , Urteil vom 11.04.2008 Az. 1 S 54/07).

Gleichwohl gibt es Amtsgericht die entgegen dieser klaren Rechtslage ein Halterhaftung (AG Schwabach, Urteil vom 29.05.2009 Az. 1 C 1279/08) oder Auskunftspflicht (AG Zwickau, Urteil vom 30.06.2010 Az. 22 C 2221/09) annehmen.

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