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Hausrat/Haushaltsgegenstände, Familienrecht
(recht.zivil.materiell.familie.gueterrecht)
    

Inhalt
             1. Verkauf
             2. Geltendmachtung
             3. Einzelfälle

Hausrat bzw. Haushaltsgegenstände im Sinne des Familienrechts sind alle Gegenstände, die unabhängig von der Eigentumslage und dem Anschaffungszeitpunkt für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind.

Beispiele: Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Radio und Fernsehen. Aber auch Kunst und Bücher, soweit sie nicht als Wertanlage gekauft wurden.

Die Herausgabe von Haushaltsgegenständen richtet sich nach § 1361a BGB. Zuständig ist gemäß §§ 18a, 11 Abs. 1 HausrVO ausschließlich das Familiengericht. Dabei wird nach im Gemeinschaftseigentum und im Alleineigentum stehendem Hausrat unterschieden. Hausrat im Gemeinschafsteigentum wird vom Richter gerecht verteilt (§ 8 HausratsVO), Hausrat im Alleineigentum kann nur herausverlangt werden, wenn der Herausverlangende auf die Weiterbenutzung angewiesen ist (§ 9 HausratsVO).

Wird während der Einigung über den Eigentumsübergang von Hausrat vom erwerbenden Ehegatten nichts bestimmtes erklärt wird der Gegenstand gemeinschaftliches Eigentum.

Für während der Ehezeit angeschafften Hausrat besteht zudem gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO eine Vermutung für Gemeinschaftseigentum. Weiter gilt gemäß § 1006 BGB bei Mitbesitz auch die Vermutung für gemeinschaftliches Eigentum. Diese Vermutung muss der, der sich auf Alleineigentum beruft erschüttern.

1. Verkauf

Hausratsgegenstände dürfen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verkauft werden (§ 1369 BGB). Ein Verkauf ohne Einwilligung ist unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23. 10. 2006 Az. 2 UF 97/06).

2. Geltendmachtung

Der Anspruch auf Aufteilung des Hausrates kann auch noch nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden. Es kann aber zu einer Verwirkung kommen. Das wurde z.B. angenommen bei einer Geltendmachung zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung (OLG Koblenz EzFamR aktuell 2003, 137).

3. Einzelfälle

Ob eine Einbauküche als Haushaltsgegenstand oder als Teil des Hauses zu betrachten ist richtet sich nach der Frage, ob Sie Zubehör ist oder nicht. Das OLG Frankfurt geht z.B. nicht von einer Zubehöreigenschaft aus, so dass die Küche dann den Haushaltsgegenständen zuzuordnen ist.

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