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In Kindschaftssachen ist bei der Frage, ob heimlich erstellte Aufnahmen (im entschiedenen Fall Tonbandaufnahmen) verwertet werden können, zwischen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Täters und den Interessen der Opfer abzuwägen ist, die durch die Aufnahmen geschützt werden sollten (OLG Saarbrücken v. 26.7.24, Az. 6 UF 46/24).
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