Von heimlichen filmen kann man reden, wenn Filmaufnahmen ohne das Wissen und die Zustimmung der gefilmten Person hergestellt werden. Davon zu unterscheiden ist der weitere Schritt der Verbreitung dieser so hergestellten Aufnahmen.
Bei Frage ob, das heimliche Filmen von Personen strafbar ist, kommen grundsätzlich vier Normen in Betracht:
1. Es kann das Recht am eigenen Bild verletzen nach § 22 KUG oder
2. das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches sich aus Artikel 1 und 2 GG ableitet verletzen
und
2. eine Straftat nach § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen oder
3. Eine Straftat nach § 184k StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen darstellen.
Ist eine Veröffentlichung nicht geplant entfällt im Regelfall die Strafbarkeit, zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bleiben aber grundsätzlich bestehen, diese können durch ein berechtigtes Interesse des Filmenden eingeschränkt werden. Beispiel: Aufnahmen zu Dokumentation von z.B. rechtswidrigem Verhalten des Aufgenommenen.
Siehe unter Recht am eigenen Bild.
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