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§ 163 HGB [Verhältnis der Gesellschafter untereinander]
(gesetz.hgb.buch-2.abschnitt-2)
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Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.

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