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Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen, die ausschließlich von der betroffenen Person selbst abgegeben werden müssen – eine Vertretung durch Dritte ist gesetzlich ausgeschlossen. Sie betreffen besonders sensible Lebensbereiche, vor allem im Familien- und Erbrecht, weil der Gesetzgeber hier sicherstellen will, dass die Entscheidung tatsächlich auf einem eigenen und unmittelbaren persönlichen Willen beruht. Wird ein solches Rechtsgeschäft dennoch durch einen Vertreter vorgenommen, ist es unwirksam. Eine Vertretungsmöglichkeit ist in § 2347 BGB für den Ausnahmefall der Geschäftsunfähigkeit geregelt .
Typische Beispiele für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind:
Gerade im Erbrecht hat diese Einordnung erhebliche praktische Bedeutung. So muss etwa bei einem Pflichtteilsverzicht sorgfältig geprüft werden, ob persönliches Handeln gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Bevollmächtigung oder eine nachträgliche Genehmigung reicht in solchen Fällen grundsätzlich nicht aus, wenn das Gesetz die persönliche Erklärung verlangt.
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