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Immunität, Staatsrecht
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Immunität (lat. immunitas = Freisein) wird der Schutz einzelner Personen vor Strafverfolgung bezeichnet.

Immunität genießen z.B. in Deutschland die Abgeordneten eines Parlaments (z.B. Bundes- oder Landtag). Diese dürfen nur mit Genehmigung des Parlaments strafrechtlich verfolgt werden. Damit soll verhindert werden, dass Abgeordnete durch andere Staatsorgane willkürlich an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden können. Für den Bundestag ist dieser Schutz in Art. 46 Abs. 2 GG festgelegt.

Auch Diplomaten genießen in Ihrem Gastland regelmäßig Immunität.

Siehe auch unter Indemnität.

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Auf diesen Artikel verweisen: Indemnität * Prozessvoraussetzungen im Strafprozessrecht