logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 44 InsO Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen
(gesetz.inso)
<< >>
    

Der Gesamtschuldner und der Bürge können die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise