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§ 286 InsO Grundsatz
(gesetz.inso)
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Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Restschuldbefreiung