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internationales Erbrecht/europäische Erbrechtsverordnung
(recht.zivil.materiell.erb und recht.notar.erb)
    

Inhalt
             1. Erbschein
             2. Länder
             3. Frankreich
             4. Moldawien
                4.1. Türkei
             5. Quellen

Seit 1.8.2015 ist die europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten, die in Deutschland die bisherigen IPR-Normen auf dem Gebiet des Erbrechts ersetzt auch gegenüber Staaten, die nicht der Verordnung unterliegen.

Entscheidend für die Anknüpfung ist daher nun der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblasser und zwar für das gesamte Vermögen einschließlich Immobilien (Art. 21 Abs. 1 ErbRVO) D.h. ein Deutscher der in Polen verstirbt wird grundsätzlich nach polnischem Recht beerbt (Art 21 Abs. 1 EU-ErbVO).

Um ungewollte Folgen zu verhindern gibt es jetzt die Möglichkeit der Rechtswahl gemäß Art. 22 ErbRVO von der Gebraucht gemacht werden sollte, wenn ein Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes in Frage kommt. Es kann das Recht des/eines Staats gewählt dessen Staatsangehörigkeit der Wählende (Art. 22 ErbRVO.

Es sollte vom Notar grundsätzlich über die Folgen einer unterbliebenen Rechtswahl hingewiesen werden. Die Rechtswahl selbst löst zusätzliche Gebühren aus.


Alte Rechtslage:

Im internationalen Erbrecht galt gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB zunächst für den gesamten Nachlass das Recht des Heimatstaats des Verstorbenen (= Nachlasseinheit). Für unbewegliches Vermögen konnte der Erblasser gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB die Geltung deutschen Rechts vereinbaren.

Auch durch Rückverweisungen im Heimatrecht konnte es wieder zu einer Geltung des deutschen Rechts kommen. So regelten die Normen der Schweiz, Belgiens, Frankreichs, Großbritanniens, Indiens und der USA, dass für das bewegliches Vermögen das Recht des letzten Wohnsitzes und für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts (= lex rei sitae) gilt. In diesen Fällen kommt es zu einer sog. Nachlassspaltung, da verschiedene Statute anwendbar sind.

1. Erbschein

Soweit deutsches Recht gilt (sei es durch Zurückverweisung oder aufgrund Art. 25 Abs. 2 EGBGB) war auch gemäß § 2353 BGB ein Erbschein zu erteilen (Staudinger-Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 868).

2. Länder

3. Frankreich

Gemäß französischem Recht gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes und für unbewegliche Sachen das Recht des Lageorts.

4. Moldawien

Zwischen Deutschland und Moldawien ? als ehemaliger Sowjetrepublik - gilt noch der deutsch-sowjetische Konsularvertrag D.h. es gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes für unbewegliche das Recht des Lageorts.

4.1. Türkei

Nach türkischem Recht gilt für bewegliche Sachen Heimatrecht und für unbewegliche Sachen das Recht des Lageorts.

In der Türkei kann z.B. gemäß Art. 609 türkisches ZGB eine Erbschaft innerhalb von drei Monate ab Kenntnis vor dem Friedensgericht ausgeschlagen werden.

5. Quellen

Süß ZEV 2000, 486 ff.

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Auf diesen Artikel verweisen: Art. 25 EGBGB * Nachlasseinheit/Nachlassspaltung