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Kapitalzusage
(recht.zivil.materiell.familie.va und recht.oeffentlich.verwaltuntg.bt.sozial)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Versorgungsausgleich
             3. Zugewinn
             4. Geplante Änderung

1. Begriff

Als Kapitalzusage wird eine Versorgungszusage einer Versicherung bezeichnet, bei der die Leistung als einmalige Kapitalzahlung und nicht als laufende Rente versprochen ist. Am häufigsten werden Kapitalzusagen für die ABsicherung von Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbart.

2. Versorgungsausgleich

Kapitalzusagen waren im Versorgungsausgleich bisher nicht immer eindeutig erfasst. Probleme entstanden vor allem dann, wenn die Zusage wirtschaftlich Altersversorgung darstellt, rechtlich aber auf eine Kapitalleistung gerichtet ist.

3. Zugewinn

Im Zugewinnausgleich kommt es darauf an, ob die Kapitalzusage bereits als vermögenswerter Anspruch zu behandeln ist. Je nach Ausgestaltung kann sie daher güterrechtlich relevant sein.

4. Geplante Änderung

Geplant ist, kapitalgerichtete betriebliche Anrechte ausdrücklich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Damit sollen Lücken und Abgrenzungsprobleme vermieden werden.

Beispiel: Ein Ehegatte verfügt über eine betriebliche Zusage, nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht eine monatliche Rente, sondern eine einmalige Kapitalzahlung zu erhalten. Weiterhin ist per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Nach bisheriger Rechtslage wird dieses Anrecht im Versorgungsausgleich nicht erfasst und ist aufgrund der Gütertrennung auch güterrechtlich nicht auszugleichen. Künftig wird eine solche kapitalgerichtete Versorgung ausdrücklich im Versorungsausgleich ausgleichsfähig sein, sie ihrer Funktion nach der Altersversorgung dient.

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