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Als Kapitalzusage wird eine Versorgungszusage einer Versicherung bezeichnet, bei der die Leistung
als einmalige Kapitalzahlung und nicht als laufende Rente versprochen ist. Am häufigsten werden Kapitalzusagen
für die ABsicherung von Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbart.
Kapitalzusagen waren im Versorgungsausgleich bisher nicht immer eindeutig erfasst.
Probleme entstanden vor allem dann, wenn die Zusage wirtschaftlich Altersversorgung darstellt,
rechtlich aber auf eine Kapitalleistung gerichtet ist.
Im Zugewinnausgleich kommt es darauf an, ob die Kapitalzusage bereits als vermögenswerter
Anspruch zu behandeln ist. Je nach Ausgestaltung kann sie daher güterrechtlich relevant sein.
Geplant ist, kapitalgerichtete betriebliche Anrechte ausdrücklich in den
Versorgungsausgleich einzubeziehen. Damit sollen Lücken und Abgrenzungsprobleme vermieden werden.
Beispiel: Ein Ehegatte verfügt über eine
betriebliche Zusage, nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht eine monatliche Rente, sondern
eine einmalige Kapitalzahlung zu erhalten. Weiterhin ist per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart.
Nach bisheriger Rechtslage wird dieses Anrecht im Versorgungsausgleich nicht erfasst und
ist aufgrund der Gütertrennung auch güterrechtlich nicht auszugleichen. Künftig wird eine
solche kapitalgerichtete Versorgung ausdrücklich im Versorungsausgleich ausgleichsfähig
sein, sie ihrer Funktion nach der Altersversorgung dient.
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