logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Kausalität
(recht.zivil.materiell.schuld.bt und recht.straf.at)
    

Mit Kausalität bezeichnet man grundsätzlich eine ursächliche Verbindung zwischen zwei Ereignissen. Dies ist notwendig um bestimmte Außenwelterfolge den Handlungen von bestimmten Menschen zurechnen zu können.

Es sind folgende "Sonderformen" der Kausalität bekannt:

Zu den Begriffen im Zivilrecht siehe Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, Rn. 60 ff. Im Strafrecht werden die Bezeichnung abweichend verwandt. Hier wird die addierte Kausalität als kumulative Kausalität und die kumulative Kausalität als alternative Kausalität bezeichnet.

Zu der Behandlung dieser Sonderformen im Straf- bzw. Zivilrecht siehe unter Kausalität im Strafrecht und Kausalität im Zivilrecht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Kausalität, Strafrecht * überholende/abgebrochene Kausalität * Erpressung * Erpressung * alternative Kausalität * regressus ad infinitum