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Artikel Diskussion (1)
Klagenhäufung/Anspruchshäufung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
          1. Nachträgliche objektive Klagenhäufung
          2. Kumulative subjektive Klagenhäufung/Streitgenossenschaft
          3. Eventuelle Klagenhäufung

Von einer Klagenhäufung spricht man, wenn der Kläger verschiedene Streitgegenstände (= prozessuale Ansprüche) in einer Klage verbindet. Sie ist gemäß § 260 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.

  1. Alle Klagen kommen vom gleichen Kläger und richten sich gegen den gleichen Beklagen.
  2. Es muss für alle Klagen die gleiche Prozessart (Verfahren vor den Landgerichten, Urkunden- und Wechselprozess und Verfahren in Familiensachen sind verschiedene Prozessarten).
  3. Es muss für alle Klagen das gleiche Gericht zuständig sein. Hinsichtlich des Streitwerts werden gemäß § 5 ZPO die einzelnen Streitwerte zusammengerechnet.
  4. Kein Verbindungsverbot, z.B. § 610 Abs. 2 ZPO oder § 640c ZPO.

Im weiteren kann man zwischen kumulativen und alternativen Klagenhäufungen unterscheiden. Bei der kumulativen Klagenhäufung stehen verschiedene Klagen nebeneinander. Bei der alternativen Klagenhäufung werden dem Gericht/Beklagten verschiedene Rechtsfolgen, wie z.B. bei der Wahlschuld, zu Auswahl gegeben.

1. Nachträgliche objektive Klagenhäufung

Von einer nachträglichen Klagenhäufung spricht man, wenn in einem laufenden Prozess gegen den gleichen Gegner ein weiterer Antrag gestellt wird. Nach h.M. ist dies analog § 260 ZPO iVm § 263 ZPO wie eine Klageänderung zu behandeln.

2. Kumulative subjektive Klagenhäufung/Streitgenossenschaft

Zusammenfassung von mehreren Anträgen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte, §§ 59, 60, 260 ZPO.

3. Eventuelle Klagenhäufung

Von eventueller Klagenhäufung spricht man, wenn ein zweiter Antrag vom Nichterfolg (=echter Hilfsantrag) oder Erfolg (=unechter Hilfsantrag eines ersten Antrages abhängig gemacht wird. Der Hilfsantrag kann auf einen anderen Tatsachenvortrag gestützt werden. Die eventuelle Klagenhäufung ist zulässig, wenn Haupt- und Eventualanspruch rechtlich und wirtschaftlich in einem Zusammenhang stehen.

Vorteil des unechten Hilfsantrages ist, dass bei einem abweisenden Urteil der Streitwert sich nur nach dem Hauptantrag richtet und damit die Kosten senkt.

Tenor:
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Auf diesen Artikel verweisen: Zwischenfeststellungsklage * Zwischenfeststellungsklage * Klagehäufung * Hilfsantrag (echter/unechter)/ Hilfsvorbringen * Prozesshandlungen * Abgrenzung ordentliche Gerichtsbarkeit zu Verwaltungs­gerichts­bar­keit * Streitgegenstand/Streitgegenstandslehren