Eingriff in den Körper eines Beschuldigten zur Ermittlung besonderer körperlicher Merkmale oder
zur Feststellung von Fremdstoffen (z.B. Alkohol) im Körper.
Der Beschuldigte muß einen solchen Eingriff gemäß § 81a STPO
dulden. Er darf aber nur von einem Arzt durchgeführt werden.
Im Zivilprozeßrecht ist ein entsprechender Eingriff gemäß 372a ZPO zur
Entnahme von Blutproben im Rahmen der Festellung einer Abstammung zu
dulden.
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