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Kollationspflicht
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Mit Kollationspflicht wird die Ausgleichungspflicht von Erben bezeichnet, die zu Lebzeiten des Erblassers bereits Ausstattungen und Zuschüsse von diesem erhalten haben (§ 2050 BGB). Das Erhaltene wird bei Auseinandersetzung auf den Erbteil angerechnet.

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