Von einem konglomeraten (= lat. zusammenballen) Zusammenschluss spricht man im Kartellrecht bei einem Zusammenschluss von Unternehmen die weder auf einem Markt konkurrieren (horizontaler Zusammenschluss) noch in einer Kunden-Lieferanten-Beziehung stehen (vertikaler Zusammenschluss).
Beispiel: Ein Kaufhausunternehmen schließt sich mit einem Reiseveranstalter zusammen.
Bei konglomeraten Zusammenschlüßen liegt die Gefahr für den Wettbewerb in der Größe der entstehenden Wirtschaftsmacht (sog. conglomerate bigness).
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