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"Der Grundsatz der Zeugniswahrheit schließt es aus, in ein qualifiziertes Zeugnis einen Beendigungsgrund für das Arbeitsverhältnis aufzunehmen, der ohne gerichtsförmige Feststellung lediglich als Kompromißformel in einen Prozeßvergleich aufgenommen worden ist."
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Stand 15.07.19
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