Mit Leichenschau wird die von der Staatsanwaltschaft vorzunehmende äußere Inaugenscheinnahme eines Leichnams (daher auch äußere Leichenschau) zur Aufklärung eines Sachverhaltes bezeichnet (§ 87 Abs. 1 StPO). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft nimmt auch der Strafrichter teil. Ein Arzt kann, muss aber nicht hinzugezogen werden.
Davon ist die Obduktion als innere Leichenschau zu unterscheiden.
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