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Ort an den ein Verkäufert eine Ware zu senden hat. Davon zu unterscheiden
ist der Erfüllungsort, als der Ort an dem der Schuldner (z.B.
der Verkäufer) seine Leistung zu erbringen hat.
Fallen Erfüllungsort und Bestimmungsort auseinander, so trägt
grundsätzlich der Käufer die Gefahr des zufälligen Unterganges
(§ 447 BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen
sogenannten Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher handelt (§ 474 Abs. 2 BGB).
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