Von einer Listenverbindung spricht man, wenn mehrere Landeslisten einer Partei bei der Sitzverteilung als eine Liste behandelt werden. Das ist der von § 7 Abs. 1 BWahlG vorgesehene Grundfall. Nicht vorgesehen und nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unzulässig ist die Verbindung von Listen verschiedener Parteien, die u.a. zur Überwindung der 5 % Hürde genutzt werden könnte (BVerfGE 82, 322). Es sieht darin einen Verstoss gegen die Wahl- und Chancengleichheit. Zudem würden die Wähler so einer Partei in den Bundestag verhelfen, die sie gar nicht gewählt hätten.
Umstritten ist, ob eine solche unzulässige Listenverbindung auch vorliegt, wenn eine Partei ihre Listen für Kandidaten einer anderen Partei öffnet. Aktuell ist dies im Vorfeld vor der Bundestagswahl 2005, wo die Linkspartei (ehemals PDS) ihre Listen für Kandidaten der WASG geöffnet hat.
Listenvereinigungen, die das Wahlrecht der DDR vorsah, waren dagegen nach Ansicht des BVerfG nicht unzulässig. Bei der Listenvereinigung stellten mehrere Parteien eine gemeinsame Liste mit Kandidaten dieser Parteien auf.
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