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06.03.06&Anonym&Einf�hrung Nach Verhandlungen, die im Dezember 1991 in Maastricht stattfanden, wurde der Vertrag bereits am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Wegen einiger Hindernisse im Ratifizierungsverfahren (Zustimmung der d�nischen Bev�lkerung erst in einem zweiten Referendum; Verfassungsklage in Deutschland gegen die parlamentarische Zustimmung zum Vertrag) konnte er jedoch erst am 1. November 1993 in Kraft treten. Er bezeichnet sich selbst als �eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der V�lker Europas�. Die drei S�ulen der Europ�ischen UnionEr beinhaltet neben einer Reihe von �nderungen des EG-Vertrages und des Euratom-Vertrages den Gr�ndungsakt der Europ�ischen Union (vgl. Pr�ambel des EU-Vertrags), ohne diesen allerdings selbst zu vollenden. Es war � wie auch die Entwicklung der EG � ein erster Teilschritt auf dem Weg hin zu einer endg�ltigen EU-Verfassung, die die EU-Vertr�ge sp�ter ersetzen soll. Die hiermit gegr�ndete Europ�ische Union ersetzt nicht die Europ�ischen Gemeinschaften (Artikel 47 EU- Vertrag), sondern stellt diese mit den neuen �Politiken und Formen der Zusammenarbeit� (Artikel 2 EU-Vertrag) unter ein gemeinsames Dach. Zusammen mit anderen Elementen bilden die Europ�ischen Gemeinschaften die drei S�ulen der Europ�ischen Union: die Europ�ischen Gemeinschaften die Zusammenarbeit in der Au�en- und Sicherheitspolitik (GASP), die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen. [Bearbeiten] Inhalt des Vertrages [Bearbeiten] W�hrungs- und Wirtschaftsunion Im Zentrum des Vertrages stehen die Bestimmungen zur Schaffung der Europ�ischen Wirtschafts- und W�hrungsunion in drei Stufen. Laut Vertragstext sollte fr�hestens zum 1. Januar 1997, sp�testens zum 1. Januar 1999 in der EU eine gemeinsame W�hrung (Euro) eingef�hrt werden. Damit ein Land an der W�hrungsunion teilnehmen kann, muss es bestimmte wirtschaftliche Kriterien (Konvergenzkriterien) erf�llen, durch die die Stabilit�t der gemeinsamen W�hrung gesichert werden soll. Die Konvergenzkriterien lauten: finanzpolitisches -, Preisniveau-, Zins- und Wechselkurskriterium. Wobei das finanzpolitische Kriterium (Defizitquote < 3% und Schuldenstandsquote < 60% des BIP) als dauerhaftes Kriterium ausgelegt wurde, die anderen Kriterien galten nur im Referenzjahr 1997. Mit der Unterzeichnung des Vertrages wurde ein Automatismus in Gang gesetzt, nach dem L�nder, die die Konvergenzkriterien erf�llen, wor�ber der Ministerrat zu entscheiden hat, auch der gemeinsamen W�hrung beitreten. Lediglich Gro�britannien und D�nemark behielten sich das Recht vor, selbst �ber den Beitritt zur W�hrungsunion zu entscheiden (sog. opting out). [Bearbeiten] Gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik Die bisherige Europ�ische Politische Zusammenarbeit (EPZ) wird mit dem Vertrag von Maastricht durch die Gemeinsame Au�en- und Sicherheitspolitik (GASP) ersetzt. Obwohl die GASP eine S�ule der EU darstellt, bleiben die Entscheidungen letztlich in den H�nden der Nationalstaaten. F�r die meisten Beschl�sse gilt deshalb das Einstimmigkeitsprinzip. [Bearbeiten] Die Unionsb�rgerschaft Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Unionsb�rgerschaft eingef�hrt. Sie ersetzt nicht die Staatsb�rgerschaft, sondern erg�nzt diese. Die Unionsb�rgerschaft erh�lt jeder, der die Staatsb�rgerschaft eines der L�nder der EU besitzt. Er erh�lt damit unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis in der gesamten Union, das aktive und passive Kommunalwahlrecht, sowie das Recht das europ�ische Parlament unabh�ngig vom Wohnsitz in der gesamten EU zu w�hlen. [Bearbeiten] Demokratisierung Eine weitere Neuerung war die Einf�hrung des Mitentscheidungsverfahrens. Damit wurde das Europ�ische Parlament in einigen Bereichen auf die gleiche Stufe wie der Ministerrat gestellt. Au�erdem wurde die Einrichtung des Ausschusses der Regionen beschlossen, die eine angemessene Vertretung der Regionen, wie etwa in Deutschland der Bundesl�nder, garantieren sollten. Sie f�hrten den Weg Bismarcks weiter, der sich schon 1871 f�r eine Gr�ndung der europ�ischen Gemeinschaft aussprach. [Bearbeiten] Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik Au�erdem wurde im Vertrag eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und des Inneren beschlossen. Wie bei der zweiten S�ule, der Gemeinsamen Au�en- und Sicherheitspolitik, blieb aber auch in diesem Bereich das Einstimmigkeitsprinzip weitgehend erhalten. F�r die bessere Koordination der polizeilichen Zusammenarbeit wurde die Europ�ische Polizeibeh�rde Europol gegr�ndet. [Bearbeiten] Sonstiges Mit dem Vertrag von Maastricht erhielten die europ�ischen Institutionen erstmals auch Zust�ndigkeiten im Bereich der Kultur (damals Art. 128 EG-Vertrag, seit dem Vertrag von Nizza Art. 151 EG-Vertrag). Die sp�teren F�rderprogramme RAPHAEL, ARIANE und KALEIDOSKOP und das Rahmenprogramm KULTUR 2000 haben hier ihre Rechtsgrundlage. [Bearbeiten] Weitere Entwicklung Der EU-Vertrag wurde mit dem Vertrag von Amsterdam und den darauf folgenden Vertr�gen erweitert, z.B. wurde darin die Stellung des Europ�ischen Parlaments durch eine Verbesserung des Mitentscheidungsverfahrens und dessen Ausweitung weiter gest�rkt. Siehe auch: Stabilit�ts- und Wachstumspakt
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Stand 2018-02-04