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mancipatio/Manzipation
(recht.geschichte.rom)
    

Mit mancipatio (= Manzipation) wurde im römischen Recht der für die Übereignung von res mancipi notwendige Vorgang bezeichnet.

Für eine wirksame mancipatio musste der Erwerber die Sache im Beisein von fünf Zeugen ergreifen und dabei sein Eigentum mit einer bestimmte Formel (die sog. lex mancipio dicta oder auch nuncupatio) behaupten. Anschließend musste er ein Kupferstück gegen eine Waage schlagen und es dem Veräußerer, der dazu schwieg, überreichen.

Der Veräußerer hatte die Möglichkeit die Verfügungsmacht einzuschränken (z.B. ein Prostituionsverbot für Sklavinnen), indem er der Eigentumsbehauptung des Veräußerers teilweise widersprach, was dieser dann wiederum unwidersprochen hinnehmen musste.

Dieser Vorgang basiert auf dem Umstand, dass eine Eigentumsübertragung für res mancipi im damaligen römischen Recht nicht bekannt war und der Erwerber daher auf Eigentumsfeststellung klagen und der Veräußerer diese Klage anerkennen musste.

Durch Justinian wurde die mancipatio ebenso wie die "in jure cessio" aus dem Recht gestrichen und endgültig durch die traditio des prätorischen Rechts ersetzt.

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Auf diesen Artikel verweisen: bonitarisches/quiritisches Eigentum * bonitarisches/quiritisches Eigentum * res mancipi/res nec mancipi * in jure cessio