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Mehrheit, relative/qualifizierte
(recht.oeffentlich.staat)
    

Das Grundgesetz kennt für die Mehrheitsbildung im Bundestag verschiedene Mehrheitsbegriffe:

Die einfache o. relative Mehrheit ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. D.h. wenn bei einer Abstimmung von 598 Abgeordneten nur 400 teilnehmen und 211 eine Entscheidung treffen, dann ist die Entscheidung mit einer einfachen Mehrheit getroffen worden.

Die qualifizierte Mehrheit, lässt sich aufteilen:

  • Die absolute Mehrheit ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Art. 121 GG), d.h. ein Entscheidung wird bei 598 Abgeordneten mit absoluter Mehrheit getroffen, wenn mindestens 300 der Entscheidung zustimmen.
  • Die nächste Stufe ist die 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Hier müssen mindestens 2/3 der Abgeordneten, d.h. bei 598 Abgeordneten 399 zustimmen. Die 2/3-Mehrheit ist z.B. für Grundgesetzänderungen erforderlich (siehe Art. 79 Abs. 2 GG). Für Änderungen des Grundgesetzes allerdings sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat.

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Auf diesen Artikel verweisen: Qualifizierte Mehrheit * Wahl des Bundeskanzlers * majority * Wahlsysteme * Wahlsysteme * Vertrauensfrage * Vertrauensfrage * Einfache Mehrheit