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Von einem Mischmietverhältnis spricht man, wenn ein einheitlicher Mietvertrag sowohl über Wohnraum- als auch über Geschäftsräume geschlossen wird. Gemäß der Übergewichtstheorie ist hier für die sachliche Zuständigkeit der Teil ausschlaggebend der nach Zweck, Größe und Bedeutung überwiegt. Nach anderer Ansicht genügt der anteilige Wohnraum um für das gesamte Mietverhältnis eine Zuständigkeit gemäß § 23 Nr. 2a anzunehmen (LG Darmstadt DWW 1993, 20).
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