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Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf zur Sache und ist beendet mit dem Beschluss des Gerichts zur Verkündung einer Entscheidung.
- Aufruf zur Sache (§ 220 ZPO)
- Einführung in den Sach- und Streitstand, soweit er nicht unmittelbar zuvor im Gütetermin erörtert wurde (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 91).
- Stellen der Sachanträge durch die Parteien< /a> (§ 137 Abs. 1 ZPO)
- Vorträge der Parteien (§ 137 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO)
- eventuell:
- Beweisaufnahme (§ 279 Abs. 2 ZPO)
- Erörterung des Sach- und Streitstandes nach der Beweisaufnahme (§ 279 Abs. 3 Alt. 1 ZPO)
- Soweit möglich Erörterung der Beweisaufnahme (§ 279 Abs. 3 Alt. 2 ZPO)
- Bei Entscheidungsreife:
- Schluss der Verhandlung (§ 136 Abs. 4 ZPO)
- Beratung, Abstimmung und Verkündung des Urteils
- Andernfalls:
- Fortsetzung der Hauptverhandlung ggf. Vertagung durch kurzfristige Anberaumung eines neuen Termins (§ 136 Abs. 3 ZPO )
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Auf diesen Artikel verweisen:
Güteverhandlung
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Widerklage/Gegenklage
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Verkündung/Verkündungstermin, Prozessrecht
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Stand 04.02.18
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