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Nachindossament
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.wertpapier.wechsel)
    

Mit Nachindossament wird beim Wechsel ein Indossament bezeichnet, dass nach Protest auf den Wechsel gesetzt wird.

Das Nachindossament hat nur die Wirkung einer Abtretung nach § 398 BGB ff (Art. 20 Abs. 1 WG).

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