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Vom Nachschieben von Gründen spricht man im Verwaltungsprozess, wenn die Behörde einen erlassenen Verwaltungsakt im Rahmen der Anfechtungsklage mit neuen Gründen stützt,.weil die alten Gründe dafür nicht ausreichen.
Beispiel: Die zuständige Behörde will dem Gastwirt B die Gaststättenerlaubnis entziehen. Sie begründet dies damit, dass A unzuverlässig sei, weil er sich nicht an seine Öffnungszeiten halte. Im darauf von B angestrengten Anfechtungsprozess gibt das Gericht zu erkennen, dass es die Untersagung mit dieser Begründung für rechtswidrig hält. Die Behörde, der jetzt bekannt wurde, dass der B schon seit zwei Jahren alkoholabhängig ist, stützt ihre Untersagung nun auf die Alkoholabhängigkeit (§ 15 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 1 Nr. 1 GastG).
Gemäß der Rechtsprechung ist ein Nachschieben aus Gründen der Prozessökonomie prozessual zulässig, wenn
- die Gründe schon bei Erlass vorlagen,
- durch das Nachschieben keine Wesensänderung eintritt
- und die der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (z.B. kein rechtliches Gehör)
Für Ermessenserwägungen sieht § 114 S. 2 VwGO eine nachträgliche Ergänzung im Prozess ausdrücklich vor. Nicht möglich ist allerdings ein Nachschieben bei Ermessensausfall. Welche Bedeutung § 114 S. 2 VwGO im einzelnen darüber hinaus hat, ist umstritten.
Davon zu trennen ist die materiellrechtliche Frage, ob die prozessrechtlich zulässig nachgeschobenen Gründe materiellrechtlich in der Lage sind den Verwaltungsakt zu stützen.
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