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08.08.07 Martin Auerbach: Ferner gibt es den Begriff im Insolvenzrecht. Aussonderungsberechtigte Gläubiger müssen auf Verlangen des Verwalters den Nachweis erbringen, daß es sich bei der Ware, die herausverlangt wird, genau um die handelt, die im Eigentum des Gläubigers steht. Dies kann bei Massenwaren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, problematisch sein. Der gleiche Nachweis ist auf Verlangen auch hinsichtlich Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der weiterveräußerten Ware zu erbringen. Auch hier können sich z.B. bei großen Bauobjekten Schwierigkeiten beim Nämlichkeitsnachweis ergeben. Hier hilft i.d.R. die Bildung eines Lieferantenpools weiter.
08.08.07 Martin Auerbach: Ferner gibt es den Begriff im Insolvenzrecht. Aussonderungsberechtigte Gläubiger müssen auf Verlangen des Verwalters den Nachweis erbringen, daß es sich bei der Ware, die herausverlangt wird, genau um die handelt, die im Eigentum des Gläubigers steht. Dies kann bei Massenwaren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, problematisch sein. Der gleiche Nachweis ist auf Verlangen auch hinsichtlich Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der weiterveräußerten Ware zu erbringen. Auch hier können sich z.B. bei großen Bauobjekten Schwierigkeiten beim Nämlichkeitsnachweis ergeben. Hier hilft i.d.R. die Bildung eines Lieferantenpools weiter.
04.07.05 Anonymous: M.E. behandelt der Begriff \"Nämlichkeitsnachweis\" den genau umgekehrten Fall, dass nämlich vorübergehend ausgeführte Ware zurück gebracht wird und bei der Wiedereinfuhr zum Nachweis, dass es sich um diesselbe (nämliche) Ware handelt der Nämlichkeitsnachweis gefordert wird.

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