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Namensaktie
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Mit Namensaktie wird eine Aktie bezeichnet, die auf einen bestimmten Namen lautet. Die Namensaktien werden unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen (§ 67 Abs. 1 AktG).

Namensaktien können sind Orderpapiere und können mittels Indossament übertragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt aber als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG.

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