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Nebenforderung
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Auswirkung auf den Streitwert
             3. Unterliegen mit Nebenforderungen

1. Begriff

Von einer Nebenforderung spricht man im Zivilprozessrecht bei Forderungen, die aus dem geltend gemachten Hauptanspruch abgeleitet sind. Z.B. Zinsen, Früchte und Nutzungen. Werden diese selbständig geltend gemacht, sind sie Hauptforderung.

Beispiel 1: A macht aus Kaufvertrag einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 10.000,- Euro als Hauptforderung und Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung geltend.

Beispiel 1: A macht aus Darlehensvertrag einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5.500,- Euro (5.000,- Rückzahlung + 500,- vereinbarte Zinsen) geltend. Die Zinsen bleiben Nebenforderung, der Streitwert beträgt 5.000,- (OLG Köln v. 14. Mai 1999 Az. 11 W 3/99)

Beispiel 2: B zahlt dem A vor Prozessbeginn den Kaufpreis, aber nicht die aufgelaufen Verzugszinsen. Klagt A jetzt die Zinsen ein, sind sie Hauptforderung.

2. Auswirkung auf den Streitwert

Nebenforderungen werden beim Streitwert nicht berücksichtigt.

3. Unterliegen mit Nebenforderungen

"Ob ein Teilunterliegen vorliegt, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise an den geltend gemachten Ansprüchen zu messen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unterliegen eine Haupt- oder eine Nebenforderung betrifft, denn in § 92 Abs. 1 ZPO ist schlechthin von teilweisem Obsiegen und Unterliegen die Rede, ohne dass dabei ein Unterschied zwischen Haupt- und Nebenforderungen gemacht wird. Ein Teilunterliegen liegt daher auch dann vor, wenn der Kläger nur mit einer Nebenforderung unterliegt, deren Wert bei der Streitwertbemessung gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt bleibt (ganz h.M., vgl. BGH, Urt. v. 28.04.1988 – IX ZR 127/87 – Juris, Rn. 28; Urt. v. 09.11.1960 – VIII ZR 222/59 – MDR 1961, 141; jeweils m.w.N. auch aus der Literatur)." (AG Königs Wusterhausen v. 13.04.2023 Az. 4 C 4468/22 (2))

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Auf diesen Artikel verweisen: § 4 ZPO Wertberechnung; Nebenforderungen