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Nichterfüllung/Schlechterfüllung
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Inhalt
             1. § 280 BGB
             2. § 281 BGB
             3. § 282 BGB
             4. § 283 BGB
             5. § 284 BGB
             6. § 311a

Von Nichterfüllung spricht man, wenn der Schuldner seine Leistung nicht erbringt.

Von Schlechterfüllung (= Schlechtleistung) spricht man, wenn der Schuldner seine Leistung nicht wie geschuldet erbringt. Was geschuldet ist hängt vom Vertragstyp und der Vereinbarung ab. So ist im Kaufvertrag eine Kaufsache geschuldet, die sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 BGB).

Beispiel: A kauft von B ein Auto für eine Urlaubsfahrt, was im Vertrag festgehalten wird. Vertragsgemäß ist daher nur ein Auto, dass fahrfähig, zugelassen und "getüvt" ist

Beispiel: A kauft von B ein Auto zum Ausschlachten, was im Vertrag festgehalten wird. Vertragsgemäß ist daher auch ein Auto, dass nicht mehr fahrfähig, zugelassen und "getüvt" ist

Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung ist in den §§ 280, 281, 282, 283 und § 311 a BGB geregelt.

1. § 280 BGB

Dabei stellt § 280 BGB die Grundnorm für Schadensersatz da. Sie gewährt den sog. einfachen Schadensersatz. Darunter fallen Schäden aus Nebenpflichtverletzungen und Mangelfolgeschäden.

  1. Pflichtverletzung
  2. Nicht zu vertreten (Beweislastumkehr)

2. § 281 BGB

§ 281 BGB gewährt Schadensersatz statt der Leistung. Die Formulierung "statt der Leistung" und die Pflicht zu Setzung einer Nacherfüllungsfrist zeigen, daß hier nur Schäden ersetzt werden, die durch Nacherfüllung hätten behoben werden können. D.h. § 281 gewährt nur Schadensersatz für Mangelschäden aufgrund von Verletzungen der Hauptpflicht oder Nebenleistungspflichten. Der Schuldner hat hier die Wahl zwischen großem Schadensersatz (unter Ablehnung der Hauptleistung) und kleinem Schadensersatz (Behalten der Hauptleistung). Hier liegen die Anforderungen höher, so muß dem Schuldner hier grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung gewährt werden.

  1. Pflichtverletzung
  2. Frist zur Leistung/Nacherfüllung
  3. Ggf. Entbehrlichkeit der Frist gemäß § 281 Abs. 2 BGB, § 440 BGB
  4. Nicht zu vertreten (Beweislastumkehr)
  5. Bei ggs. Verträgen u.U. Vertragstreue des Gläubigers (über § 242 BGB)

3. § 282 BGB

§ 282 BGB gewährt unter bestimmten Umständen (Unzumutbarkeit der Hauptleistung) auch für Nebenpflichtsverletzungen einen großen Schadensersatz, d.h. unter Ablehnung der Hauptleistung.

4. § 283 BGB

§ 283 BGB gewährt Schadensersatz für die Fälle, in denen dem Schuldner die Hauptleistung nachträglich unmöglich wird, § 275 BGB. Auch hier wird kein Mangelfolgeschaden gewährt.

Voraussetzungen von § 283

  1. Nachträgliche Unmöglichkeit, da bei anfänglicher Unmöglichkeit die Pflicht wegen § 275 Abs. 1 BGB nicht entstehen und daher auch nicht verletzt werden kann.
  2. Kein Vertretenmüssen

5. § 284 BGB

§ 284 BGB gewährt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz an Stelle von Schadensersatz. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht.

  1. Alle Voraussetzung des § 281 BGB
  2. Aufwendungen
  3. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
  4. Kein Fehlschlagen der Aufwendungen aus anderen Gründen

6. § 311a

§ 311 a gewährt einen Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung in den Fällen anfänglicher Unmöglichkeit.

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Auf diesen Artikel verweisen: Positive Forderungsverletzung * vertragsgemäße Leistung * Verzugsschaden/Verspätungsschaden * Teilleistung/Teilzahlung * Kauf/Kaufvertrag * innerbetrieblicher Schadensausgleich * innerbetrieblicher Schadensausgleich