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Notwehr, Gebotenheit
(recht.straf.at.rechtfertigung.notwehr)
    

Bei der Notwehr findet zwar keine Güterabwägung statt, sie muss aber geboten sein. Die Gebotenheit entfällt bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Folgen der Abwehr und dem drohenden Schaden.

Beispiel: Der gelähmte Gartenbesitzer G der mit der Waffe den Schuljungen S mit einem gezielten Schuss auf den Körper vom Baum holt. Hier lag keine von der Notwehr gedeckte Handlung vor.

An der Gebotenheit kann die Notwehr weiterhin scheitern, wenn

  • wenn Schutzwehr zuzmuten ist
    • bei Kindern, schuldlos Handelnden, offensichtlich Irrenden
    • bei Bagatellangriffen
    • bei fahrlässiger Herbeiführung der Notwehrsituation durch den Angegriffenen (Notwehrprovokation)
  • bei engen interfamiliären Beziehungen
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Auf diesen Artikel verweisen: Notwehr/Nothilfe * Trutzwehr/Schutzwehr