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13.09.05&Erich Bünte&Die Wiedereinführung des \"Begriffes Öff. Ordnung\" in die Polizeigesetzte, z.B. Niedersachsen hat nur einen deklatorischen Charakter und ist politisch motoviert gewesen (CDU-Politik). Die allermeisten Tatbestände sind heute in Spezialgesetzen abschliessend geregelt. Und da nun mal der Rechtsgrundsatz gilt: Spezialregelung geht vor Generalregelung, wird das Gefahrenabwehrgesetz mit seiner Generalklausel im Ordnungsbereich nicht zutreffen.
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Stand 2018-02-05