Umgangsbeschlüsse werden mittels Ordnungsmittelanträgen vollstreckt.
Der Beschluss muss einen Hinweis auf die Folgen des Verstoßes enthalten:
Weiterhin muss er gemäß § 86 FamfG Rechtswirksam sein. Hier ist zu beachten, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nichts an der Rechtswirksamkeit ändert und daher keine aufschiebende Wirkung hat.
Eine vollstreckbare Ausfertigung ist nicht notwendig, wenn der Ordnungsmittelantrag bei dem erkennenden Gericht gestellt wird (§ 86 Abs. 3 FamfG).
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