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organschaftliche Vertretung
(
recht
.
zivil
.
materiell
.
at
)
Im Gegensatz zur gesetzlichen Stellvertretung gilt die organschaftliche Vertretung (z.B. beim
eingetragenen Verein
durch den Vorstand) als Handeln der juristischen Person selbst (Palandt, § 26, Rn. 1).
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Auf diesen Artikel verweisen:
eingetragener Verein (e.V.)/rechtsfähiger Verein
Stand 04.02.18