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Das Ortsgericht ist ein nur noch in Hessen auf Gemeindeebene bestehendes besonderes Gericht das bestimmte Aufgaben der freiwilligen
Gerichtsbarkeit übernimmt. Es ist
mit ehrenamtlichen Mitgliedern besetzt (Ortsgerichtsvorsteher und
Ortsgerichtsschöffen). Geregelt ist das Ortsgericht im Ortsgerichtsgesetz
idF 2.4.1980 (GVBl. I 113).
§ 13 OGerG HE 1952 (Ortsgerichtsgesetz Hessen), regelt folgende Zuständigkeiten:
Der Ortsgerichtsvorsteher ist zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen.
Der Ortsgerichtsvorsteher ist ferner zur Beglaubigung von Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden zuständig. Zur Beglaubigung einer auszugsweisen Abschrift ist er nicht befugt.
Die Unterschriften und Abschriften soll er nur beglaubigen, wenn die Personen, die die Unterschriften vollzogen oder die Abschriften vorgelegt haben, im Bezirk des Ortsgerichts ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz haben, oder wenn dies im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen geschieht.
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