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Das Parental-Alienation-Syndrom (PAS) bezeichnet die umstrittene These, ein Kind könne durch einen Elternteil systematisch vom anderen Elternteil entfremdet werden. Der Begriff ist wissenschaftlich stark kritisiert und wird häufig als pseudowissenschaftlich eingeordnet, weil seine Grundlagen, Diagnosekriterien und Erklärungsansätze nicht hinreichend abgesichert sind.
Die Vertreter gehen u.a. daovn aus wenn folgende Punkte erfüllt sind: motorische Unruhe und Anspannung, Einbeziehung des gesamten sozialen und familiären Umfelds des anderen Elternteils in die Ablehnung, Schwarz-Weiß-Spaltung ohne natürliche Ambivalenz, reflexhafte Parteinahme für den betreuenden Elternteil, auffällige Betonung des eigenen Willens durch das Kind, typische Entlastungsformel des betreuenden Elternteils („Ich wäre der/die Letzte, die etwas gegen Besuche hat, aber das Kind will nicht.“.
Das bedeutet aber nicht, dass es im konkreten Fall nicht zu einer Entfremdung zwischen Elternteil und Kind kommen kann, wenn ein Kind, ggf. durch ein Verhalten des anderen Eltenrteils, lange keinen Kontakt mehr zu dem Elternteil hat.
D.h. ein Gutachten kann eine Entfremdung feststellen, darf es dabei aber nicht schematisch am Vorhandensein der für PAS aufgestellten Kritierien festmachen.
Dazu OlG Frankfurt 5.1.2026 Az. 7 UF 88/25 (vorgehend AG Kirchhain, 24. Juni 2025, 32 F 88/25, Beschluss):
1. Konflikte zum Umgangsrecht zwischen grundsätzlich erziehungsgeeigneten Eltern können einen Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666a BGB auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Kinder darunter leiden. Die Einsetzung eines Vormundes mit dem Ziel, im Elternstreit eine neutrale Person mit den für die Kinder wichtigen Entscheidungen zu betrauen, ist mit dem einfachgesetzlich in §§ 1666, 1666a BGB verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar; in diesen Fällen geht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB auf einen Elternteil vor.
2. Allein aus der Umgangsverweigerung durch ein Kind kann ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB nicht darauf geschlossen werden, dass die Ablehnung auf eine unbewusste Beeinflussung des Kindes durch das Obhutselternteil erzeugt wird.
3. Ein Sachverständigengutachten, das Interventionsempfehlungen nach der vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich gekennzeichneten Hypothese des PAS (Parental Alienation Syndrom) gibt, ist nicht verwertbar; das gilt insbesondere dann, wenn der in der familienpsychologischen Wissenschaft zur Verursachung einer Eltem-Kind-Entfremdung bestehende Streit nicht erwähnt und die angewendete Methode ohne Auseinandersetzung mit dem wissenschaftlichen Diskurs dazu als dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend bezeichnet wird.
Kurzfassung: En Gutachten, dass sich auf PAS stützt ist nicht verwertbar.
Ablehnend OLG Frankfurt: Beschluss vom 29.1.2025 Az. 1 UF 186/24):
Bei alledem ist schließlich auch zu beachten, dass das in einschlägigen Konstellationen immer noch vielfach herangezogene, überkommene Konzept der Eltern-Kind-Entfremdung („PAS“) nach dem jetzigen Stand der Forschung aus überzeugenden Gründen wissenschaftlich weitestgehende Ablehnung erfährt (vgl. hierzu nur BVerfG FamRZ 2024, 278 und Zimmermann/Fichtner/Walper/Lux/Kindler, ZKJ 2023, 43-49 und 83-89 m.w.N.).
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